Satzung „Initiative Klima-, Umwelt- und Lärmschutz im Luftverkehr e. V.“
Satzung gültig ab: 12. Juni 2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Initiative Klima-, Umwelt- und Lärmschutz im Luftverkehr“ und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist der Schutz von Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität der Menschen in Mainz und Umgebung.
Der Verein setzt sich für die Verhinderung oder Verminderung der aus dem Flugverkehr resultierenden Belastungen in der Rhein-Main-Region ein. Der Verein informiert und unterstützt bei diesem Anliegen parteipolitisch neutral und überregional die Bürger/innen von Mainz und Umgebung als Solidargemeinschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Sammeln und Weitergabe von Informationen über die vom Luftverkehr ausgehenden Belastungen;
Beratung, Information und Unterstützung örtlicher und überörtlicher Initiativen, Gremien und Institutionen sowie der Bevölkerung über die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren und Entscheidungen;
Durchführung und Unterstützung von öffentlichen Informationsveranstaltungen und Organisation von Pressearbeit;
Beauftragen von Gutachten;
Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen und Organisationen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen;
Finanzierung und Begleitung von individuellen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einzelner, besonders betroffener Bürger. Die Unterstützung dieser ausgewählten Personen erfolgt ausschließlich zur Durchsetzung der Zwecke des Vereins;
Einsatz gegen einen Ausbau des Frankfurter Flughafens und für ein absolutes Nachtflugverbot in der Zeit von 22 bis 6 Uhr;
alle sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, den satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind die unter §2 f genannten Maßnahmen sowie Ausgaben an Mitglieder, die dem Zweck des Vereins dienen (z. B. Internetauftritt).
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen will.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme entscheidet nach formlosem Antrag der Vorstand. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Einspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags mindestens drei Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Bei Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Rückgewähr gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Bei Eintritt im zweiten Halbjahr ist für dieses Jahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung,
der Beirat.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand (i. S. des § 26 BGB) besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Vereinskassierer/in und
bis zu vier Beisitzern.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und koordiniert die Arbeitsgruppen und Initiativen der Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Empfehlungen des Beirates sind zu beachten.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss auch dann stattfinden, wenn dies von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstands verlangt wird.
Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall und führt, soweit nichts anderes beschlossen wird, Protokoll in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung.
Der/die Vereinskassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.
Der Verein wird nach außen durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Für bestimmte Einzelgeschäfte können Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluss zur alleinigen Vertretung ermächtigt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit wählen lassen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Fax oder Email unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder Email-Adresse gerichtet ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch Mitteilung in den Veröffentlichungsblättern der Stadt Mainz erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung ist nur zu solchen Themen zulässig, die in der Tagesordnung des Einladungsschreibens enthalten sind oder deren Aufnahme die Versammlung beschlossen hat. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, wenn der Beirat dies verlangt oder wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Sitzung.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Der Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen, den Vereinszweck tangierenden Fragen des Vereins.
Der Beirat besteht aus bis zu 15 Personen.
Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluss des Vorstandes auf die Dauer von 1 Jahr berufen.
Mitglieder des Beirats können sein:
Mitglieder der Mainzer Ortsbeiräte und des Mainzer Stadtrats, Personen des öffentlichen Lebens,
Repräsentanten von Verkehrsvereinen, Initiativen und Arbeitskreisen,
Fluglärmbeauftragte und
weitere sachverständige Personen. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des Beirats sein.
Der Vorstand oder der Beirat beruft die Beiratssitzungen ein. Bei Einladung durch den Beirat ist der Vorstand mit einzuladen. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch Beschluss des Vorstandes, Rücktritt oder Tod.

§ 10 Haftung
Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§11 Ehrenamtspauschale
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Mainz, 12. Juni 2019