Europäische Union beschließt Pflicht zum Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe ab 2025
Gegen den massiven Widerstand der Luftverkehrswirtschaft hat der Rat der EU eine neue Verordnung über die sogenannte Initiative „ReFuelEU Aviation“ angenommen. Durch eine größere Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe sollen der CO₂-Fußabdruck des Luftverkehrssektors in den Mitgliedsstaaten der EU reduziert und gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr in der EU geschaffen werden. Dies wird dazu führen, dass sich die Flugpreise erhöhen, da die Produktion nachhaltiger Flugkraftstoffe teuer ist und nur wenige Mengen dem Markt zur Verfügung stehen
Die neue Verordnung umfasst die folgenden wesentlichen Bestimmungen:
- die Verpflichtung für Flugkraftstoffanbieter, sicherzustellen, dass jeder Flugkraftstoff, der Luftfahrzeugbetreibern auf Flughäfen in der EU angeboten wird, ab 2025 einen Mindestanteil an nachhaltigen Flugkraftstoffen und ab 2030 einen Mindestanteil an synthetischen Kraftstoffen enthält, die beide bis 2050 schrittweise angehoben werden. Kraftstoffanbieter müssen dafür sorgen, dass der Anteil nachhaltiger Flugkraftstoffen 2025 bei 2 %, 2030 bei 6 % und 2050 bei 70 % liegt. Ferner muss der Anteil synthetischer Kraftstoffe ab 2030 bei 1,2 % liegen, wobei dieser Anteil bis 2050 auf 35 % zu erhöhen ist;
- die Verpflichtung für Luftfahrzeugbetreiber, sicherzustellen, dass die jährliche Menge an Flugkraftstoff, die an einem bestimmten Flughafen in der EU vertankt wird, mindestens 90 % des Jahresbedarfs an Flugkraftstoff ausmacht, um zu verhindern, dass durch „Tankering“-Praktiken zusätzliche Emissionen aufgrund des daraus resultierenden Mehrgewichts verursacht werden;
- der Anwendungsbereich der förderfähigen nachhaltigen und synthetischen Flugkraftstoffe umfasst zertifizierte Biokraftstoffe, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (einschließlich erneuerbarem Wasserstoff) und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Flugkraftstoffe, die die Nachhaltigkeits- und Emissionsreduktionskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erfüllen, wobei schließlich 70 % erreicht werden soll, mit Ausnahme von aus Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen hergestellten Biokraftstoffen, sowie kohlenstoffarme Flugkraftstoffe (einschließlich kohlenstoffarmem Wasserstoff), die verwendet werden können, um den Mindestanteil in dem jeweiligen Teil der Verordnung zu erreichen;
- die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung dieser Verordnung zu benennenden zuständigen Behörden und die Vorschriften über Geldbußen;
- die Einführung eines Kennzeichnungssystems der Union für die Umweltleistung von Luftfahrzeugbetreibern, die nachhaltige Flugkraftstoffe verwenden, das fundierte Entscheidungen der Verbraucher erleichtern und grüneres Fliegen fördern wird;
- die Datenerhebung und die Berichtspflichten für Kraftstoffanbieter und Luftfahrzeugbetreiber ermöglichen es, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wettbewerbsfähigkeit von Betreibern und Plattformen in der EU zu überwachen.
Nicht erfasst von der Verordnung sind weiterhin die extrem klima- und umweltschädlichen Langstreckenflüge. |